Brandschutzhelfer-Ausbildung
Brände stellen ernste Gefährdungen für Unternehmen und Personen dar. Arbeitgeber*innen und Unternehmen ist es daher vorgeschrieben, jemanden als Brandschutzhelfer bzw. Branschutzhelferin zu benennen. Wie viele Personen dafür ausgebildet werden müssen, ergibt sich aus der Art des Unternehmens, der Gefährungsbeurteilung des Unternehmens und der Anzahl während der Betriebszeit anwesenden Personen. Die Brandschutzhelfern*innen Ausbildung besteht aus einer fachkundigen Unterweisung mit einer praktischen Übung.
Voraussetzungen
- Mindestalter: 18 Jahre (unter 18 Jahren im Rahmen der Berufsausbildung unter fachlicher Aufsicht)
- Körperliche und geistige Eignung
- Verantwortungsbewusstes, rücksichtsvolles und vorsichtiges Handeln
Schulungsinhalte
THEORIE | PRAXIS |
Grundzüge des Brandschutzes | Handhabung von Löschmitteln |
Betriebliche Brandschutzorganisation | Löschtaktik |
Funktion und Wirkunsgweise von Feuerlöscheinrichtungen | Realitätsnahe Übungen |
Gefahren durch Brände | Wirkungsweisen und Leistungsfähigkeit von Löscheinrichtungen |
Verhalten im Brandfall | Betriebsspezifische Besonderheiten, Einweisung |
Warum braucht man Brandschutzbeauftragte?
Lt. DGUV Information 205-023 ist die Notwenigkeit wie folgt definiert: "Ziele der Ausbildung sind der sichere Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten." Weitere rechtliche Grundlagen ergeben sich aus den technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) „Maßnahmen gegen Brände“ ASR A2.2 Ausgabe: Mai 2018 Abschnitt 7.3 „Brandschutzhelfer“ und des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) § 10 Abs. 2.
Wer darf im Unternehmen Brandschutzbeauftragte ausbilden?
Die Ausbildung zum oder zur Brandschutzbeauftragten muss durch fachkundige Personen erfolgen. Eine fachkundige Person ist, wer über eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit verfügt und sich regelmäßig im Bereich des Brandschutzes fortbildet.
Zu fachkundigen Personen zählen
- Personen mit abgeschlossenem Hochschul- oder Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Brandschutz
- Brandschutzbeauftragte mit Prüfungsnachweis
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit entsprechender Ausbildung im Brandschutz
- Mitglieder der Feuerwehr, wie z. B. Freiwillige Feuerwehr, Werk- und Berufsfeuerwehr mit mindestens erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang „Gruppenführer“ bzw. „Gruppenführerin“
Wie oft muss die Ausbildung zum Brandschutzhelfer bzw. zur Brandschutzhelferin wiederholt werden?
Zur Auffrischung der Kenntnisse empfiehlt es sich, die Ausbildung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen ist in kürzeren Abständen eine Wiederholung der Ausbildung erforderlich, dies können z. B. sein:
- eine Erfordernis aus der Gefährdungsbeurteilung, wie z. B. eine besondere Anforderung an die Wirksamkeit der Ausbildung und damit auch an eine Wiederholung zum Wissens-/Kenntnisstand des Brandschutzhelfers,
- neue Produktions- und Arbeitsverfahren mit veränderter Brandgefährdung, die Einfluss auf das Löschmittel bzw. die bereitgestellten Feuerlöscheinrichtungen und die Löschtaktik haben,
- Versetzung eines Brandschutzhelfers in Arbeits-/Betriebsbereiche, die ein vom bisherigen Bereich abweichendes Vorgehen bei der Erstbrandbekämpfung erfordern.
(Quelle: DGUV Information 205-023)